Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.L.E.) e.V.

Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.L.E.)". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.L.E.) e.V.".

2. Sitz des Vereins ist München.

3. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO als gemeinnützig und im Sinne des § 10 b EStG als besonders förderungswürdig anerkannt werden.

4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Forschung auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften sowie die Förderung, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Wissen im Bereich der Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften.
Dies soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen erreicht werden:

  • Vergabe, Vermittlung und Begleitung von Forschungsvorhaben
  • wissenschaftliche Veranstaltungen
  • einen wissenschaftlichen Informationsdienst/wissenschaftliche Zeitschriften
  • Erstellen und Vermitteln wissenschaftlicher Gutachten
  • Einführung und Vergabe eines Prüfsiegels für Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Das Europäische Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften dient der Gesundheit von Mensch und Umwelt. Es hat sich zum Ziel gesetzt, auf europäischer Ebene ernährungswissenschaftliche Fragestellungen ganzheitlich, interdisziplinär und unabhängig von wirtschaftlichen oder politischen Interessen zu bearbeiten. Weitere Anliegen sind die Wahrung der europäischen Eßkultur und die Pflege traditioneller Verfahrensweisen bei der Herstellung von Lebensmitteln. Besondere Berücksichtigung finden dabei der Wunsch nach Genuß und Lebensfreude sowie individuelle Eigenheiten der Menschen.
    Das Institut befaßt sich wissenschaftlich mit allen Stufen der Lebensmittelerzeugung und -verarbeitung, des Verbrauchs sowie mit dem Lebensmittelhandel. Es dient dem ehrlichen und nachprüfbaren Umgang mit Lebensmitteln in Europa.
    Bürger und Medien haben ein Recht auf sachliche, wissenschaftlich fundierte und unabhängige Informationen über Lebensmittel und Gesundheit. Der Verein EU.L.E. sammelt die international verfügbaren Forschungsergebnisse, wertet sie aus und macht sie Multiplikatoren wie Medien, Ernährungsberatern, Unternehmen, Erzeugern und Ärzten verfügbar.
  • Das Institut strebt die Vertretung der europäischen Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften in internationalen Organisationen sowie die bilaterale Zusammenarbeit mit Fachgesellschaften anderer Länder und auf anderen Fachgebieten an.

    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3
    Mitgliedschaft1

    1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie gegebenenfalls Ehrenmitgliedern.

    • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, rechtsfähige Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und die Ziele des Institutes unterstützt. Darüber hinaus müssen ordentliche Mitglieder in Form von wenigstens einer der folgenden Arten von Aktivitäten zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen:
      - durch Beteiligung an der Öffentlichkeitsarbeit oder Mitarbeit an geplanten
      Projekten
      - durch den Vereinszielen entsprechende Arbeiten in Beruf und Studium und
      Einbringung der Ergebnisse bzw. der fachlichen Kompetenz in die
      Vereinsarbeit.
    • Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche oder juristische Person werden, die finanzielle Beiträge oder Sachspenden für den Vereinszweck leistet. Fördermitglieder können in den Vorstand, die Beiräte und/oder in die Ethik-Kommission gewählt werden und besitzen dann dort Stimmrecht.
    • Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • 2. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Beschluß. Bei Ablehnung des Antrags müssen keine Gründe genannt werden.

    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod und - bei juristischen Personen - mit deren Auflösung.

    • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    • Der Vorstand kann ein Mitglied durch schriftliche Mitteilung ausschließen,
      - wenn es länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder
      - sonstigen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht nachkommt oder
      - in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  • 4. Ein Mitglied kann gegen seinen Ausschluß binnen vier Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Ausschluß entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein Ausschluß kann auch durch mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden.

    Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  • § 4
    Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Im übrigen finanziert sich der Verein durch Spenden und sonstige Zuwendungen.

    § 5
    Organe

    Die Organe des Vereins sind:

    • 1. Mitgliederversammlung
    • 2. Vorstand
    • 3. Beirat/Beiräte
    • 4. Ethik-Kommission

    § 6
    Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch den Vorsitzenden einberufen. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

    2. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

    3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

      • Wahl der Vorstandsmitglieder
      • Wahl der Rechnungsprüfer
      • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge
      • Wahl eines Vertreters für die Ethik-Kommission
      • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes
      • Entgegennahme des Berichtes über Kassenprüfung und Jahresabschluß
      • Entlastung des Vorstandes
      • Änderung der Satzung.
  • 4. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die Einberufungsfrist beträgt 21 Tage. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  • 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

    Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen die Beschlüsse schriftlich und geheim.

    Nicht stimmberechtigt sind fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

    § 7
    Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne des BGB setzt sich zusammen aus:

      • · dem Vorsitzenden
      • · einem stellvertretenden Vorsitzenden
      • · dem Schriftführer
      • · dem Kassenwart und Spendenmanager
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • 2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Wahl zu wählen.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft führt bei den durch die Mitgliederversammlung bestimmten Vorstandsmitgliedern zum Erlöschen des Vorstandsamtes. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Dauert diese nur noch drei Monate oder weniger, so wird der Nachfolger vom Vorstand bestimmt.

    3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

    4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Vorstand entsendet einen Vertreter in die Ethik-Kommission.

    5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungs-berechtigt.

    6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und einen Wissenschaftlichen Leiter ernennen oder anstellen.

    Dem Geschäftsführer obliegt die interne Verwaltungstätigkeit des Vereins nach Weisung des Vorstands.

    Der Wissenschaftliche Leiter ist für die wissenschaftlichen Aussagen des Vereins verantwortlich. Er entscheidet in allen Sachfragen frei und unabhängig. Er ist dabei nur an die Vereinsziele gebunden. Er ist dem Vorstand und dem Wissenschaftlichen Beirat rechenschaftspflichtig. Der Wissenschaftliche Leiter ist Mitglied der Ethik-Kommission.

    7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

    § 8
    Beiräte1

    1. Der Vorstand beruft einen Wissenschaftlichen Beirat. Dieser steht ihm und dem Wissenschaftlichen Leiter in wissenschaftlichen Fragen, insbesondere im Hinblick auf Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen, beratend zur Seite.

    2. Dem Vorstand steht es offen, weitere Beiräte einzurichten, die ihm beratend zur Seite stehen, um die Vereinsziele zu fördern.

    § 9
    Ethik-Kommission

    1. Der Vorstand richtet eine Ethik-Kommission ein. Sie besteht aus einem Vorstandsmitglied, dem Schriftführer, dem Wissenschaftlichen Leiter und einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand kann zusätzlich jeweils bis zu drei Vertreter der fördernden Mitglieder und des Wissenschaftlichen Beirates berufen.
    Die Ethik-Kommission kann bei Bedarf Sachverständige berufen.

    2. Die Ethik-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Über die Sitzungen der Ethik-Kommission sind Protokolle anzufertigen.

    Stellungnahmen der Ethik-Kommission bedürfen der Schriftform und müssen von allen an der Entscheidung beteiligten Personen unterzeichnet werden.

    3. Die Kommission beurteilt auf Antrag Projekte der Ernährungswirtschaft. Sie hat weiterhin das Ziel, Richtlinien für die Vergabe von Prüfsiegeln zu entwickeln.

    Projektanträge können nur von juristischen Personen gestellt werden. Die Ergebnisse der Beurteilung durch die Ethik-Kommission sind veröffentlichungspflichtig.

    § 10
    Protokollführung

    Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden.

    § 11
    Kassengeschäfte

    1. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

    2. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen erhalten. Auslagen im Interesse des Vereins werden nach Vorlage entsprechender Belege erstattet.

    § 12
    Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    EU.L.E.n-SPIEGEL

    EU ropäisches Institut für

      L ebensmittel- und    

      E rnährungswissenschaften e.V.

    EULE41