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Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.L.E.) e.V. Satzung § 1 1. Der Verein führt den Namen "Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.L.E.)". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.L.E.) e.V.". 2. Sitz des Vereins ist München. 3. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO als gemeinnützig und im Sinne des § 10 b EStG als besonders förderungswürdig anerkannt werden. 4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 2 1. Zweck des Vereins ist die Forschung auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften sowie die Förderung, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Wissen im Bereich der Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften.
Das Institut befaßt sich wissenschaftlich mit allen Stufen der Lebensmittelerzeugung und -verarbeitung, des Verbrauchs sowie mit dem Lebensmittelhandel. Es dient dem ehrlichen und nachprüfbaren Umgang mit Lebensmitteln in Europa. Bürger und Medien haben ein Recht auf sachliche, wissenschaftlich fundierte und unabhängige Informationen über Lebensmittel und Gesundheit. Der Verein EU.L.E. sammelt die international verfügbaren Forschungsergebnisse, wertet sie aus und macht sie Multiplikatoren wie Medien, Ernährungsberatern, Unternehmen, Erzeugern und Ärzten verfügbar. Das Institut strebt die Vertretung der europäischen Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften in internationalen Organisationen sowie die bilaterale Zusammenarbeit mit Fachgesellschaften anderer Länder und auf anderen Fachgebieten an. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie gegebenenfalls Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod und - bei juristischen Personen - mit deren Auflösung.
Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. § 4 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Im übrigen finanziert sich der Verein durch Spenden und sonstige Zuwendungen. § 5 Die Organe des Vereins sind:
§ 6 1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch den Vorsitzenden einberufen. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. 2. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. 3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. § 7 1. Der Vorstand im Sinne des BGB setzt sich zusammen aus:
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Wahl zu wählen. 3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. 4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Vorstand entsendet einen Vertreter in die Ethik-Kommission. 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungs-berechtigt. 6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und einen Wissenschaftlichen Leiter ernennen oder anstellen. 7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 1. Der Vorstand beruft einen Wissenschaftlichen Beirat. Dieser steht ihm und dem Wissenschaftlichen Leiter in wissenschaftlichen Fragen, insbesondere im Hinblick auf Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen, beratend zur Seite. 2. Dem Vorstand steht es offen, weitere Beiräte einzurichten, die ihm beratend zur Seite stehen, um die Vereinsziele zu fördern. § 9 1. Der Vorstand richtet eine Ethik-Kommission ein. Sie besteht aus einem Vorstandsmitglied, dem Schriftführer, dem Wissenschaftlichen Leiter und einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand kann zusätzlich jeweils bis zu drei Vertreter der fördernden Mitglieder und des Wissenschaftlichen Beirates berufen. 2. Die Ethik-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 3. Die Kommission beurteilt auf Antrag Projekte der Ernährungswirtschaft. Sie hat weiterhin das Ziel, Richtlinien für die Vergabe von Prüfsiegeln zu entwickeln. Projektanträge können nur von juristischen Personen gestellt werden. Die Ergebnisse der Beurteilung durch die Ethik-Kommission sind veröffentlichungspflichtig. § 10 Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden. § 11 1. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. 2. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen erhalten. Auslagen im Interesse des Vereins werden nach Vorlage entsprechender Belege erstattet. § 12 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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L ebensmittel- und |
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E rnährungswissenschaften e.V. |
